AGB
POS-CONNECT
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der POS Cloud Solutions GmbH, Chemnitzer Straße 20-22 44139 Dortmund (nachfolgend „POS Cloud Solutions“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Regelungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von der POS Cloud Solutions ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- AUFTRAGSUMFANG UND -DURCHFÜHRUNG / LEISTUNGEN DER POS CLOUD SOLUTIONS
1.1. Allgemeine Leistungsbeschreibung von POS Cloud Solutions
(1) POS Cloud Solutions erbringt ihre Leistungen, insbesondere Beratung, Konzeption und Entwurf von Werbemaßnahmen sowie deren Durchführung als unabhängiges Unternehmen. Im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einzelauftrags koordiniert POS Cloud Solutions in eigener Verantwortung die Form der Auftragserfüllung. Ein Weisungsrecht des Kunden besteht insoweit nicht.
(2) Die Leistungen von POS Cloud Solutions umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen, sofern solche Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt werden. Rechtliche Prüfungen von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Design- oder Kampagnenentwicklungen, obliegen dem Kunden. POS Cloud Solutions wird den Kunden jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Kunden wird POS Cloud Solutions eine solche Überprüfung in dessen Namen und für dessen Rechnung beauftragen.
(3) Lieferverpflichtungen von POS Cloud Solutions sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von ihr zur Versendung gebracht sind, bzw. sobald sie die Versendung veranlasst haben. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
(4) POS Cloud Solutions ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Leistungen Dritte selbst oder im Auftrag des Kunden zu beauftragen.
(5) Sofern POS Cloud Solutions selbst Freie Mitarbeiter oder Dritte beauftragt und vergütet, sind diese Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von POS Cloud Solutions.
(6) Vor der Beauftragung von Fremdleistungen, die über POS Cloud Solutions im Namen und Auftrag des Kunden bei Dritten beauftragt werden (Fremdauftrag), wird der Kunde eine Freigabe aufgrund eines Kostenvoranschlages des Dritten erteilen. Der Kostenvoranschlag und die Freigabe erfolgen in der Regel schriftlich. Erfolgt der Kostenvoranschlag und die Freigabe im Ausnahmefall mündlich, wird POS Cloud Solutions beides in einem Protokoll festhalten und dies dem Kunden innerhalb von […] Arbeitstagen nach der Freigabe übermitteln.
(7) Die Berechnung von Fremdaufträgen erfolgt direkt von dem Dritten an den Kunden (Fremdkosten).
(8) POS Cloud Solutions übernimmt die Prüfung und Weiterleitung der Rechnung des Fremdauftrags an den Kunden.
1.2. Einzelauftrag
(1) Die konkreten Leistungspflichten werden unter Einbeziehung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien gesondert vereinbart (Einzelauftrag). Der Einzelauftrag ergibt sich jeweils aus Ausschreibungsunterlagen, Briefings und den vom Kunden akzeptierten Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Detailkalkulationen.
(2) Ein mündliches oder fernmündliches Briefing des Kunden wird von POS Cloud Solutions innerhalb von 3 Arbeitstagen durch ein Re-Briefing schriftlich bestätigt. Re-Briefings werden verbindliche Vertragsbestandteile, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen widerspricht.
(3) POS Cloud Solutions ist berechtigt, die nach dem Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von POS Cloud Solutions für den Kunden zumutbar ist.
(4) Alle Leistungen von POS Cloud Solutions, die über den im Einzelauftrag beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(5) Sofern der Kunde während eines Einzelauftrags Änderungen wünscht, ist POS Cloud Solutions berechtigt, hierfür ein gesondertes Angebot vorzulegen. POS Cloud Solutions ist zur Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen nur verpflichtet, wenn der Kunde das entsprechende Angebot von POS Cloud Solutions angenommen hat. Bis zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots führt POS Cloud Solutions den bisherigen Einzelauftrag fort, sofern der Kunde nichts anderes schriftlich mitteilt.
1.3. Digitale Leistungen POS Cloud Solutions erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen im digitalen Bereich. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus jeweiligen individuellen Angeboten und Leistungsbeschreibungen und lassen sich wie folgt gliedern:
- Multimediale-Leistungen (1)
- Digitale Marketinglösungen (2)
- Web- und Netzwerk-Services (3)
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt POS Cloud Solutions in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.
(1) Multimediale-Leistungen
POS Cloud Solutions ist zur Herausgabe von Quellcodes, sowie zur Installation von erstellten MultimediaProdukten beim Kunden oder auf Servern des Kunden nur verpflichtet, wenn dies im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung explizit vereinbart worden ist. Andernfalls wird weder die Quellcodeherausgabe noch die Installation und/oder Implementierung in die Systemumgebung des Kunden von POS Cloud Solutions geschuldet.
(1.1) Frontend POS
Cloud Solutions erbringt für den Kunden Multimedia-Leistungen im Frontend-Bereich. Darunter sind insbesondere die Konzeption und das Design von Internetauftritten (Webseiten), Bannern und Werbekampagnen, sowie Programmier- und Beratungsleistungen für Internetauftritte zu verstehen. Die Leistungserbringung erfolgt gemäß den schriftlichen Vorgaben in der Leistungsbeschreibung. Es besteht die Möglichkeit zusätzlich einen Webseiten-Pflege-Vertrag abzuschließen. Diese Dienstleistungen werden über einen gesondert zu vereinbarenden Fixpreis oder nach Stunden abgerechnet.
(1.2) Backend (Software für Websites)
POS Cloud Solutions bietet auch Leistungen im Backend-Bereich von Webseiten an. Hierunter fallen – soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen – die Lieferung standardisierter Software und/oder die Erstellung von Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass POS Cloud Solutions standardisierte Software in der Regel nicht individuell auf die Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt POS Cloud Solutions keine eigene Dokumentation für gelieferte Software.
(1.3) Gesetzeskonformer Einsatz
Der gesetzkonforme Einsatz der Leistungen von POS Cloud Solutions (v.a. in den Bereichen ChatCommunication, E-Mail Marketing, Backoffice & Club, Redaktionssysteme (CMS), ShopSystem, Gaming-Module, Bewegte Bilder (Streaming)) obliegt dem Kunden. Ebenso liegt die Verantwortung für sämtliche über die Leistungen von POS Cloud Solutions, insbesondere über zur Verfügung gestellte Software, verbreitete Inhalte (z.B. Inhalt von Mails / Chatkommunikationen) ausschließlich beim Kunden. Sofern Dritte gegenüber POS Cloud Solutions rechtliche Ansprüche aufgrund eines vermeintlich rechtswidrigen Einsatzes der Leistungen von POS Cloud Solutions, den Standpunkt nicht zu vertreten hat, geltend machen, stellt der Kunde POS Cloud Solutions von sämtlichen Ansprüchen frei. Insbesondere trägt der Kunde die POS Cloud Solutions entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.
(2) Digitale Marketinglösungen
Neben der Vermittlung und dem Verkauf von herkömmlichem Werberaum in Online-Medien, wie er sich durch Banner, Buttons, Pop-Ups, Interstitials, Superstitials, Sticky-Ads am Markt etabliert hat, erbringt POS Cloud Solutions nach Beauftragung durch den Kunden auch sämtliche Sonderwerbeformen und Kampagnen, wie Associate Programs, Sponsoring (Events und Specials), B2B-Features und ähnliche neue Werbeformen sowie Suchmaschinenmarketing. Diese Marketingleistungen werden als Leistungen von POS Cloud Solutions im Wege des Dienstvertrages erbracht. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot von POS Cloud Solutions.
(3) Web- und Netzwerk-Services
Erbringt POS Cloud Solutions Leistungen im Bereich Domain- und Server-Hosting, sowie Netzwerkaufbau und Pflege gelten besondere Vertragsbedingungen, die je nach Art und Umfang eines Auftrages in der jeweils dazugehörigen Leistungsbeschreibung geregelt werden.
(4) Datensicherung
Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jedem Eingriff durch POS Cloud Solutions eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.
- ABNAHME
3.1. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kann diese jeweils im Rahmen von jeweiligen Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Form oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung hierzu durch POS Cloud Solutions erfolgen. Die Abnahme gilt ansonsten nach Ablauf von 7 Arbeitstagen nach schriftlicher Abnahmeaufforderung durch POS Cloud Solutions als stillschweigend erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erteilt, wenn die Leistungen von POS Cloud Solutions durch den Kunden in jedweder Form verwertet werden.
3.2. Vereinbaren die Parteien verschiedene Leistungsphasen von Einzelaufträgen, werden diese jeweils gesondert abgenommen.
3.3. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
3.4. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. - VERGÜTUNG
4.1. Es gelten die im Einzelauftrag vereinbarten Preise. Bei fehlender Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung der Leistungen von POS Cloud Solutions nach Zeitaufwand entsprechend der Preisliste von POS Cloud Solutions.
4.2 Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.3. Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
4.4. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für die Rechteeinräumung, ohne dass dies zu einer Reduzierung der Vergütung führt.
4.5 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die POS Cloud Solutions für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4.6 Für die Teilnahme an Präsentationen (Agenturpitch) steht POS Cloud Solutions ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Bei Auftragsvergabe ist das Präsentationshonorar anzurechnen. Erhält POS Cloud Solutions keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Eigentum von POS Cloud Solutions. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind POS Cloud Solutions auszuhändigen. Sollte es nicht zu einem Auftrag kommen, ist POS Cloud Solutions berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. - FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug kann POS Cloud Solutions gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
5.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von POS Cloud Solutions hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. - Sonderleistungen, Neben- und Fremdkosten
6.1 Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 POS Cloud Solutions wird berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen, im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Mitarbeitern von POS Cloud Solutions abgeschlossen werden, ist der Kunden verpflichtet, POS Cloud Solutions im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei zu stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss er geben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc., sind vom Kunden zu erstatten. Gleiches gilt ferner für erforderliche Aufwendungen von POS Cloud Solutions, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Kunden entstehen, z.B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben.
6.5 Der Kunde wird Angebote von POS Cloud Solutions nach ihrer zeitlichen Vorgabe annehmen, um Beeinträchtigungen von POS Cloud Solutions und ihrer Lieferanten zu vermeiden. Verzögerungen der beauftragten Leistung und/oder eventuell entstehende Mehrkosten, die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Annahmen oder Genehmigungen durch den Kunden entstehen, trägt der Kunde.
6.6 Der Kunde trägt die Kosten von POS Cloud Solutions für Reisen, die mit dem jeweiligen Einzelauftrag zusammenhängen, sofern die Reise vorab durch den Kunden freigegeben wurde. - ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN
7.1 Für Leistungen von POS Cloud Solutions (insbesondere Entwürfe, Illustrationen, Werkzeichnungen und Computerprogrammen gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2 POS Cloud Solutions überträgt dem Kunden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags das Recht, die abgenommenen Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Dabei räumt ihm POS Cloud Solutions an eigenen Leistungen in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 3 UrhG ein. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von POS Cloud Solutions und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nach Abstimmung mit POS Cloud Solutions gestattet. POS Cloud Solutions kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
7.4 Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.
7.5 Eine Weiterübertragung oder Lizensierung der Nutzungsrechte an Leistungen von POS Cloud Solutions an Dritte bedarf der Zustimmung von POS Cloud Solutions.
7.6 Leistungen von POS Cloud Solutions (insbesondere Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung) dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von POS Cloud Solutions weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet oder anderweitig umgestaltet werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist POS Cloud Solutions berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche wird ausdrücklich vorbehalten.
7.7 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
7.8 Nimmt POS Cloud Solutions Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrags in Anspruch, erwirbt sie – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags an den Kunden. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist POS Cloud Solutions verpflichtet, den Kunden hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.
7.9 Open Source Software Die von POS Cloud Solutions entwickelte und/oder vertriebene Software kann ganz oder in Teilen aus Open Source Software bestehen. Diese Software-Bestandteile unterliegen in Ihrer Nutzung neben diesen AGB zusätzlich der Bestimmungen der für die jeweilige Open-Source-Software anwendbaren Lizenzbestimmungen („Open Source Lizenzen“). POS Cloud Solutions wird dem Kunden auf Nachfrage mitteilen, auf welche Bestandteile welche Open Source Lizenzen Anwendung finden. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die jeweils einschlägigen Open Source Lizenzen einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Open Source Lizenzen kann unter anderem zum Verlust des Nutzungsrechtes an den Open Source Bestandteilen führen.
7.10 Die von dem Kunden überlassenen Vorlagen, z.B. Logos, Texte, Fotos oder Muster, werden von POS Cloud Solutions nur unter der Maßgabe verwendet, dass die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte durch den Kunden oder ggf. Dritten eingeräumt wurden. - GEWÄHRLEISTUNG
8.1 POS Cloud Solutions gewährleistet, dass von POS Cloud Solutions entwickelte digitale Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen entgegenstehen. Soweit solche Rechtsmängel bestehen, ist POS Cloud Solutions berechtigt und verpflichtet (i) durch geeignete Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigen, zu erwerben (ii) deren Geltendmachung entgegen zu treten, oder (iii) die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die Funktionalität der Leistung in dem vertraglich vereinbarten Umfang nicht erheblich beeinträchtigt wird.
8.2 POS Cloud Solutions gewährleistet, dass der Funktionsumfang der von POS Cloud Solutions entwickelten digitalen Leistungen im Wesentlichen den Leistungsbeschreibungen entspricht. Für den Fall etwaiger Abweichungen von diesen Eigenschaften, ist der Kunde berechtigt, von POS Cloud Solutions innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. Mangelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung der Leistung von den Spezifikationen und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Beschreibungen der Leistung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie.
8.3 Das Recht auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln an POS Cloud Solutions entwickelten digitalen Leistungen wird ausgeschlossen. Das Recht auf Minderung nach Maßgabe der Ziff. 8.4 bleibt dem Kunden unbenommen.
8.4 Vorbehaltlich der Bestimmung der Ziff. 9.6 besteht das Recht auf Minderung der Vergütung durch den Kunden bei fehlender oder eingeschränkter Verfügbarkeit einer POS Cloud Solutions entwickelten digitalen Leistungen nur bei einem nicht vom Kunden zu vertretenden und von POS Cloud Solutions zumindest fahrlässig verschuldeten jährlichen Ausfall der Leistung von mindestens drei (3) aufeinander folgenden Arbeitstagen oder einem jährlichen Ausfall der Leistung von insgesamt über zehn (10) Arbeitstagen. In diesen Fällen werden dem Kunden je Ausfalltag 1 / 365 (Tage) / 3 (Jahre) der jeweiligen Vergütung zurückerstattet. Über den Minderungsanspruch hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden für den Fall des Ausfalls oder der Einschränkung der Verfügbarkeit der Leistung bestehen nicht.
8.5 POS Cloud Solutions übernimmt keine Gewähr für die vom Kunden bezweckte Verwendbarkeit oder den wirtschaftlichen Erfolg der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.6 Mit Ausnahme der Haftung von POS Cloud Solutions nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sind weitergehende als die in dieser Ziff. 8 niedergelegte Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. - HAFTUNG
9.1. POS Cloud Solutions haftet für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und spezieller werberechtlicher Vorschriften, sofern sie den Kunden nicht auf ihr bekannte rechtliche Bedenken hingewiesen hat.
9.2. Schutzrechtsrecherchen hat der Kunde grundsätzlich selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
9.3. Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet POS Cloud Solutions ferner nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutzvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen.
9.4. Insbesondere übernimmt POS Cloud Solutions keine Haftung für:
- erkennbare Fehler, auf die der Kunde hingewiesen wurde und dennoch die Leistung freigegeben hat;
- in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden;
- die Freiheit der Leistungen Dritter von Sach- oder Rechtsmängeln, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von POS Cloud Solutions sind;
- Schäden, die infolge verspäteter Entscheidungen des Kunden eingetreten sind.
9.5. Der Kunde stellt POS Cloud Solutions von Ansprüchen Dritter in Folge von Ziff. 6.1. – 6.4. auf erstes Anfordern frei.
9.6. Die Haftung von POS Cloud Solutions oder ihrer Erfüllungsgehilfen wird für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund von Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleichfalls ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung von POS Cloud Solutions wird bei Verletzung solcher Vertragspflichten in der Höhe auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, sofern der Kunde keinen höheren Schaden nachweist.
9.7. Schadensersatzansprüche des Kunden, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten von POS Cloud Solutions oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.
- EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Nach Übergabe von Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags an den Kunden behält sich POS Cloud Solutions das Eigentum an allen hierbei überlassenen Unterlagen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller den Einzelauftrag betreffenden Rechnungen vor.
10.2. An Ideenskizzen, Entwürfen und Reinzeichnungen von POS Cloud Solutions werden keine Eigentumsrechte übertragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Originale hierzu an POS Cloud Solutions unverzüglich nach Beendigung des Einzelauftrags zurückzugeben.
10.3. Datenträger und Daten, insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen von POS Cloud Solutions, werden von POS Cloud Solutions nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. - EIGENWERBUNG POS Cloud Solutions ist zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen für den Kunden in angemessener Form berechtigt.
- WETTBEWERBSVERBOT
12.1. POS Cloud Solutions verpflichtet sich grundsätzlich, während der Dauer dieses Vertrags Aufträge für Unternehmen bzw. Erzeugnisse, welche mit den betroffenen Produkten des Kunden im Wettbewerb stehen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden zu übernehmen.
12.2. Der Kunde wird POS Cloud Solutions hierfür infrage kommende Mitbewerber und Wettbewerbserzeugnisse bei Beauftragung schriftlich mitteilen.
12.3 Der Kunde verpflichtet sich, diese Freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von POS Cloud Solutions eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages ohne Zustimmung von POS Cloud Solutions weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen. - GEHEIMHALTUNG
13.1 POS Cloud Solutions verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag/-Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.2 POS Cloud Solutions wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von POS Cloud Solutions, dies gilt insbesondere auch auf die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. - VERTRAGSBEENDIGUNG
14.1 Alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, begonnenen Einzelaufträge sind abzubrechen und abzurechnen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine Fortführung des jeweiligen Einzelauftrags vereinbaren.
14.2 Im Fall einer Kündigung durch den Kunden ist er POS Cloud Solutions zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie zum Ersatz von Aufwendungen für freigegebene, laufende Einzelaufträge verpflichtet. Der Kunde wird POS Cloud Solutions von möglichen Ansprüchen Dritten in Folge der Kündigung freistellen.
14.3 Kündigt der Kunde, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von POS Cloud Solutions gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte sind an POS Cloud Solutions unverzüglich zurückzugeben.
14.4 Storniert der Kunde den Vertrag in einem Zeitraum von vier Wochen vor Einsatzbeginn, werden 100% der Auftragssumme fällig. - ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
15.1 Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.
15.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. - GERICHTSSTAND / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Der Vertrag und die jeweiligen Einzelaufträge sind nach deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des EGBGB und des UN-Kaufrechts zu beurteilen.
16.2 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Dortmund.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird seine übrige Gültigkeit dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.